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Leistungserklärungen gemäß Bauprodukteverordnung

Nachfolgend finden Sie gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) die Leistungserklärungen der Klaus Reimold GmbH:

Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbearbeitung
Gesteinskörnungen für Mörtel und Beton
Gesteinskörnungen für Ingenieur- und Straßenbau

Ersatzbaustoffverordnung

Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) am 1. August 2023 gelten neue Bezeichnungen und Anforderungen für mineralische Ersatzbaustoffe. Für Recycling-Baustoffe werden seither die Materialklassen RC-1, RC-2 und RC-3 verwendet, die die bisherigen Bezeichnungen Z 1.1, Z 1.2 und Z 2 ersetzen.
Auch die Bewertung wurde angepasst: Die früheren Zuordnungswerte wurden durch Materialwerte ersetzt. Aufgrund des geänderten Untersuchungsverfahrens, insbesondere beim WF 2-Eluat, sind die alten und neuen Werte nicht unmittelbar vergleichbar. Zudem wurden die Parameter der regelmäßigen Güteüberwachung angepasst und die möglichen Einbauweisen stärker an die jeweiligen hydrogeologischen Standortbedingungen geknüpft.

Als Betreiber unserer Aufbereitungsanlage gewährleisten wir die fachgerechte Annahme und Behandlung der angelieferten Materialien sowie die ordnungsgemäße Herstellung, Güteüberwachung und Einstufung unserer mineralischen Ersatzbaustoffe.
Die jeweilige Materialklasse – einschließlich relevanter Fußnoten und Vorgaben – ist auf dem Lieferschein eindeutig ausgewiesen. Eine von unserem Waagenpersonal unterzeichnete Kopie erhalten Sie bei Abholung bzw. Lieferung. Damit stehen Ihnen alle für die weitere Verwendung erforderlichen Angaben direkt und nachvollziehbar zur Verfügung.

Die Novelle am 18 Juli 2023 im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 186 veröffentlichte Ersatzbaustoffverordnung

Ersatzbaustoffverordnung

Lieferschein

Deckblatt

Handlungshilfe